
Mit Spezialitätsgrundsatz bezeichnet man, den Grundsatz, dass jede selbständige Sache Gegenstand eines eigenen sachenrechtlichen Anspruchs ist. Eigentum kann immer nur an einer selbständigen Sache bestehen, ein Eigentum an Sachgesamtheiten (z.B. einer Bibliothek) oder Teilen einer Sache ist nicht möglich (Ausnahme das Sondereigentum an Wohnunge...
Gefunden auf
https://www.lexexakt.de/glossar/spezialitaetsachr.php
Keine exakte Übereinkunft gefunden.